· Nachricht · Reparaturkosten
AG München: Großkundenrabatt ist nicht auszuhandeln
| Der Geschädigte, der als Flottenbetreiber für die Unfallschadenreparatur keinen Rabatt auf die Reparaturkosten erhält, muss nicht zugunsten des Schädigers einen Rabatt aushandeln. So entschied in der zunehmend umstrittenen Rabatt-Thematik das AG München. |
Der Versicherer hatte bestritten, dass die Geschädigte keinen Großkundenrabatt bekomme. Als klar wurde, dass das aber so ist, ergänzte der Versicherer seinen Vortrag, dann hätte im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein Rabatt eben ausgehandelt werden müssen. Das Gericht sah das nicht so und hat den Versicherer zur Zahlung der zuvor pauschal mit der Rabattbehauptung abgezogenen 20 Prozent der Reparaturkosten verurteilt. Der Geschädigte hatte die Rechnung bereits in voller Höhe bezahlt und konnte den entsprechenden Zahlungsnachweis erbringen (AG München, Urteil vom 18.10.2021, Az. 331 C 7555/21, Abruf-Nr. 225383, eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).
PRAXISTIPP | Immer häufiger werden solche Rabattbehauptungen aufgestellt mit der Ansage, „erfahrungsgemäß“ sei das so, dass ein Nachlass gewährt werde. Wenn es Anhaltspunkte für einen solchen Großkundenvorteil gibt, muss der Geschädigte nachweisen, dass er den Normalpreis bezahlen muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19, Abruf- Nr. 212615). Dies gelingt ihm, indem er
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