· Fachbeitrag · Reparaturkosten
AG München: Gutachter vermitteln ist kein „Schadenservice aus einer Hand“
| Es ist für Versicherer ein offenes Buch, dass ein Sachverständiger zwar viele verschiedene Geschädigte als Auftraggeber für Schadengutachten hat, die aber „alle die gleiche Werkstatt“ nutzen. Die anwaltliche Vertretung ist insoweit ebenso transparent. Daraus leiten Versicherer gern den Vorwurf her, das sei alles nur zum gegenseitigen Nutzen von Werkstatt, Schadengutachter und Anwalt so eingestielt; der Geschädigte werde aus allen Entscheidungen herausgedrängt. Die Gerichte schauen beim Thema „Unfallhelferring“ oder „Schadenservice aus einer Hand“ genauer hin. |
AG München: „Stimmung machen“ ersetzt keinen Sachvortrag
Wäre das so, wie von Versicherern vorgetragen, fiele das in die vom OLG München aufgemachte Schublade des „Schadenservice aus einer Hand“. Das soll nach Auffassung des OLG dazu führen, dass der subjektbezogene Schadenbegriff zum Schutz des geschädigten Laien dann nicht anwendbar ist (OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10, Abruf-Nr. 104208).
Doch eine bloße Behauptung, dass das so sei, genügt dem bekanntlich stringent am subjektiven Schadenbegriff orientierten AG München nicht. Im Urteilsfall wurde als einziges Indiz für den Schadensservice aus einer Hand vorgetragen, dass der Sachverständige den klägerischen Pkw in der Reparaturwerkstätte besichtigte. Die ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Reparaturwerkstatt und dem Sachverständigen wurde nur behauptet. Woraus sich nach der Vermittlung des Sachverständigen dann der „Schadenservice aus einer Hand“ ergeben soll, wird nicht vorgetragen (AG München, Urteil vom 05.07.2022, Az. 332 C 4317/21, Abruf-Nr. 230144, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
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