· Nachricht · Reparaturkosten
AG Springe entscheidet zu Lackierungskosten und zur Offenlegung von Fremdrechnungen
| Zwei Dauerbrenner sind die Forderung des Versicherers, die Rechnung des Lackierers offenzulegen und die Behauptung, die Lackierungskosten seien in der Werkstattrechnung nicht ausreichend aufgeschlüsselt. Mit beiden Fragen hat sich das AG Springe beschäftigt. |
Ergebnis: Eine Rechtspflicht zur Offenlegung von Fremdrechnungen besteht nicht. Den Geschädigten trifft lediglich eine Pflicht, die angefallenen Reparaturkosten dem Schädiger gegenüber zu belegen. Dieser Pflicht wird er durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung gerecht. Dabei ist es unschädlich, wenn die Lackierarbeiten von Dritten durchgeführt werden. Die Zusammenfassung der Lackierarbeiten unter einem einheitlichen Rechnungspunkt ist unschädlich, wenn die einzelnen zu lackierenden Teile dennoch aufgeführt sind. Diese ergeben sich auch aus dem Schadengutachten (AG Springe, Urteil vom 29.09.2023, Az. 4 C 8/23 (III), Abruf-Nr. 237972, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).
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