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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Argumente gegen „Angeblich unnötige Arbeiten“

    | Es kommt im Verhältnis vom Schädiger zum Geschädigten nicht darauf an, ob alle durchgeführten Arbeiten im technischen Sinne objektiv nötig waren. Denn wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zur Reparatur in die Werkstatt gibt, hat er auf die konkrete Durchführung der Reparatur keinen Einfluss mehr, entschied das AG Düsseldorf. |

     

    Nicht immer gelingt es den Gerichten, die Dinge so klar auseinanderzuhalten. Dieses Urteil ist musterhaft gut (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, Az. 37 C 11789/11; Abruf-Nr. 143415; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg). Geben Sie es auch an Ihre Anwälte weiter, damit sie es in anderen Verfahren nutzen können.

    Technisch notwendig oder nicht?

    Der Versicherer behauptete, bei Reparaturkosten von insgesamt mehr als 5.700 Euro seien aus technischer Sicht unnötig gewesen: Die Lackierung von Türgriffen und Parksensoren, die Instandsetzung der Radhausschale hinten rechts, die Fahrzeugvermessung, die Fahrzeugreinigung und der Einbau diverser Ersatzteile. So meinte der Versicherer, bei der Reparaturkostenerstattung 934,63 Euro abziehen zu können.