· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Auf Gutachten ist trotz Gegengutachten Verlass
| Auch ein vor Reparaturbeginn vom eintrittspflichten Haftpflichtversicherer vorgelegtes Gegengutachten ändert nichts daran, dass sich der Geschädigte auf das ursprünglich eingeholte Schadengutachten verlassen darf. Denn er kann nicht entscheiden, welches der beiden Gutachten das richtige ist, entschied das AG Coburg. |
Ein neuer Aspekt in der „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung
Das ist ein interessanter Gedanke, der so bisher aber nicht der überwiegenden Rechtsprechung entspricht. Ausgangspunkt ist die „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung, wonach sich der Geschädigte auf das von ihm eingeholte Schadengutachten verlassen darf. Die Folge ist, dass der Versicherer nach einer auftragsgemäß dem Gutachten folgenden Reparatur dem Geschädigten nicht entgegenhalten kann, einzelne Reparaturschritte seien überflüssig.
Der bisherige Stand der Dinge
Das OLG Dresden schränkt ein, dass das nicht mehr gelte, wenn der Versicherer vor Reparaturbeginn ein Gegengutachten vorgelegt habe (OLG Dresden, Urteil vom Urteil vom 10.05.2017, Az. 7 U 180/17, Abruf-Nr. 193882).
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