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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Neues Versicherer-Argument zur „bezahlt-Frage“

    | Oft haben wir berichtet, dass vor Gericht heftig gestritten wird: Muss der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt haben, um die Segnungen der „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung auf seiner Seite zu haben? Einer Entscheidung des AG Aschaffenburg entnehmen wir, dass ein Versicherer in dieser Frage nun ein Zusatzargument bemüht: Weil der Geschädigte die Werkstatt bisher noch nicht bezahlt habe, aber vom Versicherer darüber aufgeklärt sei, was überflüssig sei, könne er diese Argumente selbst der Werkstatt entgegenhalten. Was ist davon zu halten? |

    Etwas für falsch zu halten heißt nicht, dass es falsch ist

    Der Versicherer nimmt mit dieser Argumentation wie selbstverständlich für sich in Anspruch, dass seine Bewertung der Notwendigkeit bestimmter Reparaturschritte richtig ist. Allein das ist zweifelhaft. Denn das ist auch nur eine Meinung. Und im Zweifel kann sogar beides richtig sein, wenn es denn an den verschiedenen Enden des Beurteilungsspielraums liegt.

     

    Üblicherweise stützt sich der Versicherer bei seinen Beurteilungen auf Prüfberichte, die ohne Besichtigung des Fahrzeugs und nicht selten auf der Grundlage von ihm selbst erstellter Vorgaben entstanden sind.