· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Auf wessen Rechnung gehen die Demontagekosten?
| Wenn für eine ordnungsgemäße Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs Demontagearbeiten notwendig sind, um „hinter die Kulissen“ zu schauen, gehört diese Position zum zu ersetzenden Schaden. Das gilt auch, wenn sich hinter den demontierten Teilen im Ergebnis kein Schaden verbirgt (AG Straubing, Urteil vom 22.1.2015, Az. 2 C 1784/14, Abruf-Nr. 144101 , eingesandt von Rechtsanwalt Florian Wiesenberger, Landshut). |
Zu dieser Schadenposition taucht immer wieder die Frage auf, ob die Rechnung auf den Geschädigten ausgestellt wird oder auf den Gutachter. Das kommt auf die Auftragserteilung an:
- Hat der Kunde keinen Demontageauftrag gegeben, ist es schwierig, die Rechnung auf ihn auszustellen. Sauberer ist es dann, dass die Werkstatt als Subunternehmer des Schadengutachters fungiert. Die Kosten kann der Gutachter in seine Rechnung übernehmen. Manche Sachverständige scheuen diesen Weg, weil die Rechnung für das Gutachten dann so hoch ist, dass sie in den Filtern des Versicherers hängen bleibt.
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