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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Besondere Entscheidungen in Bezug auf Desinfektionskosten

    | UE listet nicht mehr alle neuen Urteile zu den Desinfektionskosten in der gedruckten Ausgabe auf. Stattdessen gibt es eine tagesaktuell aktualisierte alphabetisch geordnete Online-Liste auf ue.iww.de. In der gedruckten Ausgabe weist UE jedoch noch auf Besonderheiten hin: In diesem Monat sind das die uneinheitliche Rechtsprechung im AG Stuttgart und Ausführungen zur Gemeinkosten-These. |

     

    Das AG Stuttgart fiel bekanntlich mit einem Urteil auf, wonach kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Pandemie und dem erweiterten Schaden bestehe. Die Berufung hat der Richter allerdings zugelassen, sie wird auch durchgeführt. Eine andere Richterin des AG Stuttgart ist der Auffassung ihres Kollegen nicht gefolgt. Sie hat die Desinfektionskosten dem Werkstattrisiko zugeordnet (AG Stuttgart, Urteil vom 15.02.20201, Az. 47 C 3723/20, Abruf-Nr. 220724, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Andreas Göritz, Stuttgart).

     

    Das AG Siegen äußert sich unmissverständlich zur Gemeinkosten-These: „Ob ein Unternehmer diese Kosten in die Stundenverrechnungssätze einpreist oder sie gesondert geltend macht, obliegt seiner Entscheidung“ (AG Siegen, Urteil vom 08.03.2021, Az. 14 C 1990/20, Abruf-Nr. 221134, eingesandt von Rechtsanwältin Verena Höfer, Siegen). Das AG Kempten sagt zur Desinfektion: „Derartige Maßnahmen sind in der derzeitigen Lage grundsätzlich erforderlich und zu erwarten“ (AG Kempten, Urteil vom 12.03.2021, Az 1 C 1118/20, Abruf-Nr. 221272, eingesandt von Rechtsanwalt Wolfgang Schickewitz, Sonthofen).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Übersicht „Aktuelle Urteile zu den Desinfektionskosten“, ue.iww.de → Abruf-Nr. 47041768
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 1 | ID 47292646