· Fachbeitrag · Reparaturkosten
BGH mit Details zur fiktiven Abrechnung bei werkstatteigenem Fahrzeug
| Das beschädigte Fahrzeug gehört der Werkstatt selbst. Sie entschließt sich, das Fahrzeug unrepariert zu verkaufen. Der Versicherer zieht von den kalkulierten Reparaturkosten 20 Prozent als Gewinnanteil der Werkstatt ab. So nicht, sagt die Werkstatt. Das ist der Fall, der dem BGH vorlag. |
Der BGH hält eisern an seiner bisherigen Sichtweise fest
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Reparatur werkstatteigener Fahrzeuge in vollem Umfang bestätigt: Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils, lautet der Leitsatz a.
Im Text der Entscheidung findet sich die altbekannte Voraussetzung: Wenn sein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb nicht ausgelastet ist und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen, kann der Betrieb auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Das bedeutet praktisch, dass dann der Gewinnanteil nicht zum Schadenersatz gehört. Für die Auslastung trägt die Werkstatt die sekundäre Vortragslast, denn der Schädiger kann dazu nichts wissen.
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