· Fachbeitrag · Restwert
Bei Nutzung einer Restwertbörse: Wie lange ist das Fahrzeug einzustellen?
| Bei Geschädigten, die gewerblich mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen zu tun haben, muss der Restwert lt. BGH auch mit Hilfe der Restwertbörsen ermittelt werden. Daraus ergibt sich für einen Schadengutachter unter UE-Lesern eine Fragestellung. |
Frage: Wenn eine Restwertbörse zur Ermittlung des Restwerts eingesetzt werden muss, wie lange muss das Fahrzeug dann in der Börse für potenzielle Bieter sichtbar sein?
Eine kleine Umfrage unter Kollegen hat ergeben: Manche meinen, das Objekt müsse mindestens 24 Stunden in der Restwertbörse stehen. Andere wieder meinen, es gebe keine Zeitvorgabe, wenn es ausreichend viele Gebote gebe. Denn oft hat man auch nach drei Stunden schon fünf bis zehn Gebote. Fragt man auf dem regionalen Markt bei Händlern nach, hat man auch nicht mehr Angebote. Nach der Rechtsprechung des BGH genügen doch auch drei. Sind die Restwertgebote schadenrechtlich tragfähig, wenn man ein Fahrzeug nur wenige Stunden in der Börse lässt, wenn man reichlich Gebote hat? Sind die Restwerte schadenrechtlich tragfähig, wenn man die eingegebene Einstellzeit vorzeitig abbricht, wenn ausreichend Gebote vorhanden sind?
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