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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Der BGH durchschlägt den Berliner Vorschadenknoten

    | Der Geschädigte hat das nunmehr betroffene Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft. Von einem früheren Unfallschaden weiß er nichts. Beim aktuellen Schadenereignis ist ein Totalschaden entstanden. Doch der Versicherer gräbt aus dem Hinweis- und Informationssystem des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (HIS) Informationen zu einem früheren Unfallschaden an dem Fahrzeug aus. Der Versicherer verlangt nun vom Geschädigten, dass der nachweise, wie das Fahrzeug damals repariert wurde. |

     

    So einen Vorgang hatte vor einigen Jahren das Kammergericht (KG = OLG Berlin) entschieden mit dem Ergebnis: Klage abgewiesen. Denn der Geschädigte sei für den Nachweis des Wiederbeschaffungswerts vortrags- und beweispflichtig. Könne er zur Reparatur des alten Schadens nichts sagen, gebe es keine ausreichenden Informationen, die als Grundlage für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts dienen könne. Seit dieser Entscheidung hatten die Versicherer in diesen immer mal vorkommenden Fällen Oberwasser.

    Alles oder Nichts-Lösung macht der BGH nicht so einfach mit

    Doch nun hatte der BGH einen solchen Fall vorliegen, der zuvor die Kölner Justiz beschäftigt hatte. Ein gebraucht gekaufter Maserati stand in einer Tiefgarage. Das Fahrzeug daneben entzündete sich, wodurch auch der Maserati abfackelte. Der Versicherer wusste aus dem HIS, dass der Maserati schon einmal einen Totalschaden erlitten hatte mit einem damaligen Restwert von 5.400 Euro. Der Geschädigte benannte mehrere Zeugen zum Beweis des näher beschriebenen einwandfreien Zustands des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt. Diesem Beweisangebot ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen mit dem Argument, das sei ein Ausforschungsbeweis. Einen Mindestschaden könne es ohne Grundlagen auch nicht ermitteln.