· Nachricht · Reparaturkosten
Entsorgungskosten sind zu erstatten
| Entsorgungskosten sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn es Teile zum Entsorgen gibt. Dann reicht es, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind. So sieht es zumindest das AG Hamburg Blankenese. |
Im konkreten Fall waren im Schadengutachten keine Entsorgungskosten angegeben, nur in der Reparaturrechnung. Im Gutachten stand aber, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden. Zwangsläufige Folge: Diese beschädigten Teile müssen entsorgt werden (AG Hamburg Blankenese, Urteil vom 21.07.2017, Az. 532 C 110/17, Abruf-Nr. 195641, eingesandt von Rechtsanwalt Andrej Pletter, Buchholz).
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 2 | ID 44818897