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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Erstattung der Kosten für farbangleichende Einlackierung

    | Sind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten, entschied das AG Dortmund. |

     

    Das AG wörtlich: „Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben.“ (AG Dortmund, Urteil vom 31.1.2014, Az. 436 C 1027/13; Abruf-Nr. 141510)

     

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