· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Geschädigter darf auf Gutachten vertrauen und Auftrag „Reparieren gemäß Gutachten“ erteilen
| Der Geschädigte darf auf das Gutachten vertrauen. Erteilt er den Auftrag, dass gemäß Gutachten repariert werden soll, kann der Versicherer nicht einwenden, einzelne Schadenpositionen seien nicht notwendig gewesen. Der Geschädigte ist also durch das Schadengutachten geschützt. Diesen Grundsatz betonen Gerichte immer öfter. Und das aus gutem Grund. |
Das Gutachten schützt den Geschädigten
Versicherer wollen häufig nicht verstehen, was der Zweck eines Schadengutachtens ist: Der Geschädigte ist Laie, er fragt den Fachmann, wie der Schaden zu reparieren ist. Der Laie kann gar nicht kontrollieren, ob die in Gutachtenform gegossene Einschätzung des Fachmanns richtig ist. Also darf er sie für richtig halten. Das zeigen auch die beiden folgenden Entscheidungen:
- In einem Fall vor dem AG Neu-Ulm ging es um relativ kleine Positionen wie das Wagenwaschen vor der Lackierung und die elektronische Farbtonanalyse (AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.3.2016, Az. 4 C 1474/15, Abruf-Nr. 146766, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Müller, Nürnberg)
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