· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Geschädigter darf sich auf das Gutachten verlassen
| Notiert der Sachverständige im Schadengutachten, dass wegen der ausgelösten Gurtstraffer auch der Sicherheitsgurt als solcher ausgetauscht werden müsse, darf der Geschädigte darauf vertrauen. Er darf der Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren, also auch die Gurte auszutauschen, entschied das AG Hamburg Blankenese. |
Das Urteil verblüfft im ersten Moment, jedoch nur, weil man auch viele Urteile liest, in denen das Gericht (schadenrechtlich falsch) der Frage nachging, ob das Gutachten insoweit richtig ist. Aber es ist doch gerade der Sinn eines Schadengutachtens, dass dem Geschädigten seine fehlende eigene Sachkunde von einem Fachmann ersetzt wird. Nun zu verlangen, dass der Geschädigte das Ergebnis der Expertise selbst prüft, stellt die Dinge auf den Kopf.
Das Ergebnis des Gutachtens folgte der Herstellervorgabe, die das Erneuern der Gurte vorsieht, wenn der Gurtstraffer ausgelöst hat. Vermutlich war es also richtig.
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