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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Haftpflichtschaden am werkstatteigenen Fahrzeug

    | Repariert die Werkstatt ein ihr selbst gehörendes Fahrzeug nach einem Haftpflichtschaden, muss sie lediglich zu ihrer Auslastung unter Vorlage von Dokumenten vortragen. Ergibt sich daraus eine Vollauslastung im Schnitt der Reparaturtage, steht ihr der Reparaturkostenbetrag voll zu. Der Abzug eines geschätzten Unternehmergewinns ist dann nicht zulässig. Dass an zwei Tagen nur 86 und 96 Prozent Auslastung erreicht wurden, schadet nicht, entschied das AG Brühl. |

     

    Hintergrund ist die Rechtsprechung des BGH, dass eine Reparatur des eigenen Fahrzeugs bei ansonsten voller Auslastung eine überpflichtige Anstrengung ist. Denn ebenso gut könnte die Werkstatt das Fahrzeug zur Reparatur außer Haus geben. Wenn sie sich hingegen überpflichtig anstrengt, hätte sie mit den dafür eingesetzten Kapazitäten an einem Fremdfahrzeug den Unternehmergewinn erwirtschaftet. Also darf sie ihn auch bei der Eigenreparatur behalten.

     

    Wichtig | Der Versicherer kann, das zeigt das Urteil aus Brühl deutlich, die Auslastung nicht einfach ins Blaue hinein bestreiten (AG Brühl, Urteil vom 27.08.2019, Az. 24 C 34/19, Abruf-Nr. 211158, eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Etzkorn, Meckenheim).