· Nachricht · Reparaturkosten
Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs: Kein Abzug!
| Es kommt für die Frage, ob bei der Reparatur eines unfallbeschädigten werkstatteigenen Fahrzeugs ein Unternehmergewinn abgezogen werden darf, nicht darauf an, ob die geschädigte Werkstatt tatsächlich Fremdaufträge zurückgestellt hat. So sieht es das LG Nürnberg-Fürth. |
Denn wenn die Werkstatt es wegen einer überpflichtigen Anstrengung trotz sonstiger Auslastung geschafft hat, alle Fremdaufträge neben der Eigenreparatur zu erledigen, ist das ja gerade der Grund dafür, dass ihr der Unternehmergewinn als Kompensation für die überpflichte Anstrengung verbleibt (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05.08.2019, Az. 2 S 1430/19 nebst AG Nürnberg, Urteil vom 07.02.2019, Az. 310 C 1610/18, Abruf- Nr. 211637, eingesandt von Rechtsanwalt Hubert Ruff, Fürth).
Wichtig | Das ist eine neue Nuance in dem Dauerstreit um die schadenrechtliche Behandlung der Eigenreparatur. Der Grundgedanke ist stets, dass der Geschädigte das eigene Fahrzeug auch bei einer anderen Werkstatt reparieren lassen könnte, wenn er seine Kunden mit den laufenden Aufträgen nicht hängen lassen möchte. Dann müsste der Schädiger zweifelsfrei die Kosten der Fremdreparatur inklusive des Unternehmergewinns der externen Werkstatt erstatten. So soll es dem Schädiger nicht zugutekommen, wenn der Geschädigte mit eigener Werkstatt es neben ausreichender Fremdarbeit doch selbst hinbekommt.
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