· Nachricht · Reparaturkosten
Hilflose Regressforderung eines Versicherers
| In UE 2/2017 (Seite 11) haben wir Sie darüber informiert, dass Versicherer vor dem Hintergrund der „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung versuchen, Werkstätten in Regress zu nehmen. Wir hatten Sie auch darüber informiert, dass dies keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Werkstatt sauber das Gutachten abgearbeitet hat. Aktuell liegt der Redaktion ein Schreiben vor, das die Hilflosigkeit eines Versicherers zeigt. Der hat offenbar selbst nicht verstanden, was er möchte. |
„Wir bitten um Übersendung einer Abtretung der Reparaturkosten Ihres Mandanten, damit wir gegen die Werkstatt einen Regress einleiten können.“ So beginnt das Schreiben eines Versicherers an einen Anwalt, der sich auf die Linie stützt, dass so repariert wurde, wie vom Gutachter vorgesehen, sodass der Versicherer deshalb keine Einwendungen erheben könne.
Wenn der Anwalt nun tut, was er soll, nämlich im Namen seines Mandanten „die Reparaturkosten“ abtritt, wird der Versicherer damit schlichtweg nichts anfangen können. Man kann Ansprüche abtreten. Man kann - was offenbar gemeint ist - den (behaupteten, aber im Falle der Auftragserledigung „gemäß Gutachten“ nicht existenten) Anspruch auf Rückzahlung werkvertraglicher Überzahlung abtreten. Aber man kann keine „Kosten“ abtreten. Dass nun die Anwälte der Geschädigten aus solch unsinnigen Forderungen sinnvolle Abtretungen gestalten sollen, geht ganz sicher zu weit. Da muss der Versicherer schon selbst wissen, was er will.
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