· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Die dreisten, teils wenigstens etwas kreativen Versuche, den BGH auszuhebeln
| Die Rechtsprechung des BGH, die den Geschädigten vor allen Kürzungsversuchen schützt, wenn seine anwaltliche Vertretung ihr juristisches Handwerk beherrscht (Zahlung an Rechnungssteller, Vorteilsausgleichsabtretung), hat einen harten Treffer gesetzt. Nach kurzer Schockstarre werden jetzt diverse Versuche erkennbar, die Beteiligten einschließlich der Gerichte an der Nase herumzuführen, um die Rechtsprechung auszuhebeln. UE stellt Ihnen diese Versuche vor. |
Die dumm-dreisteste Variante
Der Gipfel der Dreistigkeit ist ein Schreiben eines sehr großen Versicherers, der seinen Traum vom Zeithonorar für Schadengutachter retten möchte:
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Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Beauftragung des Sachverständigen wurde von Ihnen eine Zahlungsanweisung an den Rechnungssteller vorgegeben. Hierdurch ist der Sachverständige Inhaber der Forderung geworden. In dieser Konstellation finden nach der BGH-Rechtsprechung die Grundsätze Sachverständigenrisiko keine Anwendung. Mit freundlichen Grüßen |
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