· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Ist die Kleinteilepauschale neben der Bepreisung von Kleinteilen in der Praxis zulässig?
| Dass eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der Ersatzteilpreissumme werkstattüblich und schadenrechtlich zu erstatten ist, darf als gesichert gelten. Immer wieder gibt es jedoch Streit um die Frage, ob neben spezifisch berechneten Kleinteilen noch Raum für eine Kleinteilepauschale ist. Das ist bei Klagen des Geschädigten gegen den Versicherer ebenso umstritten wie neuerdings bei Regressklagen des Versicherers gegen die Werkstatt. UE liefert für Sie den rechtlichen Hintergrund. |
Die Rechtsprechung differenziert je nach Kleinteil
Seitens der Geschädigten bzw. der Werkstätten wird darauf verwiesen, dass in der Rechnung zwar das ein oder andere Kleinteil bepreist sei, dass jedoch Schmiermittel, Öle, Silikonspray, Fette, Zinkspray, Schleifpapiere, Kabelbinder, die Schutzfolie für den Fahrersitz, das Abdeckpapier für den Teppich sowie Putzlappen etc. nicht spezifisch berechnet seien. Die seien Bestandteil der Kleinteilepauschale.
Diese Differenzierung gehen viele Gerichte mit, wie z. B. jüngst das AG Ulm. Das sagt: „Die Kleinersatzteilpauschale in Höhe von zwei Prozent, mit der die kleinen Teile abgegolten werden, die nicht gesondert abgerechnet werden können wie Schmierstoffe, Klebeband, Lösungsmittel etc., ist gerichtsbekannt üblich und angemessen.“ (AG Ulm, Urteil vom 22.06.2023, Az. 6 C 1429/22, Abruf-Nr. 236561, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
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