· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Kleinteilepauschale und Kleinteile nebeneinander in der Rechnung ‒ Augenmaß bewahren
| Dass einige Kleinteile konkret berechnet wurden, hindert nicht die Ansetzung einer Kleinteilepauschale, wenn nicht alle Kleinteile berechnet wurden. Zu diesem Schluss ist das AG Stade gelangt. |
AG Stade: Pauschale für Kleinmaterial rechtens
Der Versicherer hatte die Pauschale für Kleinmaterial moniert. Es liege eine Doppelberechnung vor. Das AG Stade hat dem widersprochen: „Zwar enthält die Rechnung auch diverse Klammern. Weitere Kleinersatzteile wie Schrauben, Unterlegscheiben und Dichtungen etc. sind jedoch in der Rechnung nicht enthalten.“ Insoweit greift also der Einwand des Versicherers nicht (AG Stade, Urteil vom 19.07.2021, Az. 63 C 305/21, Abruf-Nr. 224115, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Bubner, Bremervörde).
Die Kleinteilepauschale ist den Versicherern ein Dorn im Auge
So, wie die auf den ersten Blick unscheinbare Kleinteilepauschale in der Werkstatt am Jahresende einen nennenswerten Gesamtbetrag bedeutet, bedeutet sie für den Versicherer in Summe aller Schäden einen üppigen Betrag mit Kürzungspotential. Unabhängig vom Einzelfall wird sie gern pauschal aus dem Schadenersatzanspruch gestrichen. Letztlich ist sie aber auch vom Stichwort „Werkstattrisiko“ umfasst. Denn der Geschädigte hat keinen Einfluss darauf. Erst bei laienerkennbarer Überhöhung wird es kritisch.
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