· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Keine Aufrechnung mit nebulöser Überzahlung
| Ob es die Idee eines einzelnen Anwalts in einem Rechtsstreit um restliche Reparaturkostenanteile war oder ob das nun regelmäßig eingewandt werden wird, können wir noch nicht beurteilen. Jedenfalls ist der Vorgang auffällig. |
Im Schadengutachten fand sich der Hinweis „Gebrauchsspuren, vereinzelt Lackmängel“. Dem Versicherer lag das Gutachten ebenso vor, wie die Reparaturrechnung. Die Reparaturkosten als solche wurden erstattet, offen bleiben Reinigungskosten und, sozusagen routinemäßig, ein Teil der Verbringungskosten. Der Geschädigte klagt die offengebliebenen Differenz ein. Der Versicherer wendet nun ein, der Geschädigte sei ja bereits überzahlt. Denn angesichts von „Gebrauchsspuren, vereinzelt Lackmängel“ hätte ja ein Abzug von den Reparaturkosten gemacht werden können. Da das nicht gemacht worden sei, rechne der Versicherer nun mit der Überzahlung auf.
Bei vorbehaltloser Zahlung keine Rückforderung
Das ließ das Gericht schon daran scheitern, dass die Überzahlungsbehauptung nur pauschal und ohne jedes Zahlenwerk aufgestellt wurde. Welche Position soll mit welchem nicht abgezogenen behaupteten Vorteilsausgleichsbetrag überzahlt sein? Die Aufrechnungserklärung war also völlig unbestimmt.
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