· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Kfz der Werkstatt: Kein Abzug bei Ersatzteilrabatt
| Repariert die Werkstatt bei einem Haftpflichtschaden das eigene Fahrzeug, kürzen Versicherer häufig den Gewinnanteil der Werkstatt. Dazu sagt der BGH: Ist die Werkstatt mit Fremdarbeiten ausgelastet, ist die Eigenreparatur eine „überpflichtige Anstrengung“. Versicherer dürfen dann nichts abziehen. Doch deren Einfallsreichtum ist groß und führte zu folgender Leserfrage eines Rechtsanwalts: |
Frage: Bei unstreitig ausreichender Auslastung trägt der Versicherer vor: Die Werkstatt bekomme beim Einkauf der Ersatzteile vom Hersteller einen Rabatt. Und nach der neueren Rechtsprechung des BGH werde ein Rabatt bei der Schadenermittlung angerechnet. Hat das Rabatturteil des BGH tatsächlich Einfluss auf die Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs?
Antwort: Nein. Der Versicherer vermischt zwei Fallgruppen und stiftet damit Verwirrung. Richtig ist grundsätzlich, dass Rabatte anzurechnen sind. Aber: Kein Grundsatz ohne Ausnahme, und hier ist sie: Die Reparatur des werkstatteigenen Kfz läuft zwar nach § 249 Abs. 2 BGB, dieser wird aber bei überpflichtiger Anstrengung modifiziert (BGH, Urteil vom 26.05.1970, Az. VI ZR 168/68).
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