· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Klage aus abgetretenem Recht bezüglich Reparaturkosten nicht mehr sinnvoll: Strategie anpassen
| Erst Licht, und dann Schatten, aber der Schatten kam nicht überraschend. Der Lichtblick: Seit der Entscheidung des BGH vom 17.10.2023 (Az. VI ZR 27/23, Rz. 3, Abruf-Nr. 238418 ) wissen die Anwälte, wie man tragfähige Abtretungen formuliert, die vom BGH nicht beanstandet werden. Der große Schatten: Bei Klagen der Werkstatt aus abgetretenem Recht des Kunden funktioniert der Rückgriff auf den subjektbezogenen Schadenbegriff nicht mehr. Das zwingt dazu, die Strategie der Klage aus abgetretenem Recht zu überdenken. |
Klage aus abgetretenem Recht ‒ kein subjektbezogener Schadenbegriff
Es war den Insidern schon klar, als sie die Entscheidung des BGH vom 26.04.2022 (Az. VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188) weitergedacht haben. Doch jetzt hat der BGH es klipp und klar zu Papier gebracht: „Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko.“ (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 239/22, Abruf-Nr. 239197).
Das bedeutet: Wendet der Versicherer ein, diese oder jene Arbeitsposition sei gar nicht notwendig gewesen, ist das vom Gericht zu beachten. Und das bedeutet: Vierstelliger Vorschuss für den Gerichtsgutachter, endlose Prozessdauer, Risiko, dass der Gerichtsgutachter irgendetwas anders sieht als der ursprüngliche Gutachter.
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