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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    LG Karlsruhe sehr klar zur Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten und Gemeinkostenthese

    | Wie bereits der BGH sieht das LG Karlsruhe die werkvertragliche Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten und wendet sie auf Probefahrtkosten und Desinfektionskosten an: Der Werkunternehmer entscheidet selbst, was er in die Gemeinkosten einpreist. Bei den Desinfektionskosten hält das LG die gesonderte Berechnung auch für richtig, weil dadurch möglich bleibt, sie einfach nicht mehr zu berechnen, wenn es keine Notwendigkeit mehr gibt. |

     

    Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten

    Nach Ansicht des LG Karlsruhe sind Werkunternehmer in ihrer Kalkulation grundsätzlich frei. Sie entscheiden im Rahmen der konkreten, individuellen vertraglichen Bindung gegenüber ihrem Kunden, welchen Aufwand sie wie bepreisen und in welcher Postengliederung in Rechnung stellen wollen. Es gibt dabei keine bindenden Regeln, die den Unternehmer zwingen, bestimmte Aufwände einzeln auszuweisen oder in die Gemeinkosten einzurechnen (LG Karlsruhe, Verfügung vom 14.09.2021 und Anerkenntnisurteil vom 04.10.2021, Az. 19 S 81/20, Abruf-Nr. 225102, eingesandt von Rechtsanwalt Wolfgang Schickewitz, Sonthofen).

     

    Probefahrtkosten

    Was die Probefahrtkosten angeht, stellt das LG klar: Die interne Abnahme des Werks umfasst ‒ gerade nach derart umfangreichen Reparaturen ‒ sinnvollerweise auch eine Probefahrt. Ob der Werkunternehmer diese gesondert in Rechnung stellt oder in die Reparaturkosten einpreist, ist ihm ‒ in den hier nicht einschränkenden Grenzen des konkreten Werkvertrags ‒ überlassen und berührt die Ersatzfähigkeit nicht.

     

    Desinfektionskosten

    Klar ist das LG auch bei den Desinfektionskosten: „Die Corona-Pandemie hat überall, wo es zu unmittelbaren Kontakten zwischen Menschen oder mittelbaren Übertragungen durch Schmierinfektion kommen kann, Hygienemaßnahmen nötig gemacht, derer es vorher nicht bedurfte und die ‒ hoffentlich ‒ in absehbarer Zeit auch wieder wegfallen können. Vor diesem Hintergrund ist es für den Geschädigten als Laien plausibel, dass Mehraufwand anfällt und ‒ weil nicht auf Dauer nötig ‒ nicht in die Gemeinkosten eingepreist, sondern nur solange erhoben wird, wie er tatsächlich getätigt werden muss.“

     

    Weiterführende Hinweise

    • Aktualisierter Rechtsanwaltsbaustein RA031: Desinfektionskosten und der Gemeinkostenaspekt ‒ Klagebegründung → Abruf-Nr. 46669171
    • Aktualisierter Rechtsanwaltsbaustein RA014: Reparaturpositionen ‒ Werkstatt entscheidet, was Gemeinkosten sind uns was gesondert berechnet wird ‒ Klagebegründung → Abruf-Nr. 45960453
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 7 | ID 47719389