· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Neue Masche zur Umgehung des Werkstattrisikos mit aus Zusammenhang gerissenem BGH-Zitat
| Hochkonjunktur haben derzeit variierende Versuche, mit denen manche Versicherer die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos aushebeln wollen. Von fast nicht mehr nachvollziehbarer Dreistigkeit ist ein Versuch eines Versicherers, der mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat aus einer BGH-Entscheidung die völlig eindeutige Rechtslage zu verbiegen versucht. |
Versicherer-Versuch: Werkstattrisiko nur bei bezahlter Rechnung
Der Versicherer beharrt darauf, dass das Werkstattrisiko nur anwendbar sei, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt habe. Auf Nachfrage, wie man darauf komme, zitiert der Versicherer einen Satz aus einer der Entscheidungen vom 16.01.2024: „Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob die Klägerin die Rechnung vollständig beglichen hat, denn nur dann kann diese sich für den gestellten Antrag auf Zahlung an sich selbst auf das Werkstattrisiko berufen.“ Und damit sei doch klar: Werkstattrisiko nur bei bezahlter Rechnung.
Der BGH unterscheidet: An wen soll gezahlt werden?
Der BGH unterscheidet aber: Bei einem Zahlungsverlangen des Geschädigten an sich selbst oder an die Anwaltskanzlei (siehe im Zitat: „… für den gestellten Antrag auf Zahlung an sich selbst …“) hat der Versicherer Recht. In dem Fall, dem diese Korrespondenz entstammt, verlangt der Geschädigte aber schon vorgerichtlich Zahlung an die Werkstatt. Und er bietet die Vorteilsausgleichsabtretung an. Und genau für diese Verfahrensweise hat der BGH seine alte Unterscheidung zwischen der Indizwirkung der bezahlten und der fehlenden Indizwirkung der nicht bezahlten Rechnung aufgegeben (BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rz. 16, für Erstattung der SV-Kosten, Abruf-Nr. 240862. Exemplarisch BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 38/22, Leitsatz a, Abruf-Nr. 239196 für Erstattung der Reparaturkosten). Das vom Versicherer herangezogene Zitat passt ausschließlich auf die Fälle, bei denen der Geschädigte Zahlung an sich selbst oder die Kanzlei verlangt.
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