· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Versicherer weist Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs vorgerichtlich zurück: Zu Recht?
| In vielen Anwaltskanzleien sind die Spielregeln, die der BGH für die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos aufgestellt hat, in den Rechtsstreitigkeiten vor Gericht vorbildlich umgesetzt: Soweit der Kläger die offenen Rechnungen noch nicht selbst gezahlt hat, wird Zahlung an den jeweiligen Rechnungssteller verlangt, Zug um Zug gegen die Vorteilsausgleichsabtretung. Doch in der vorgerichtlichen Abwicklung gibt es immer wieder Schwierigkeiten. Aber konsequenter Weise ist auch hier bereits der vom BGH aufgezeigte Weg zu gehen. |
Nachweise für Prüfung des Werkstattrisikos ‒ was tun?
UE erreichen immer wieder Zuschriften von Anwälten, die sich auf zweifelhafte Schreiben von Versicherern beziehen. Exemplarisch sei hier ein Schreiben zitiert, das eine Anwaltskanzlei erreichte:
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Um prüfen zu können, ob und in wie weit das Werkstattrisiko hier greift, benötigen wir weitere Unterlagen. Senden Sie uns bitte einen Nachweis zu, aus dem hervorgeht, dass die Reparaturkosten bereits komplett an die Werkstatt gezahlt wurden, bevor unsere Zahlung an Sie erfolgte. Sollte die Reparaturrechnung nicht bereits vor unserer Zahlung an Sie von Ihrem Mandanten gezahlt worden sein, greift das Werkstattrisiko nicht. Wir verweisen dazu auf die aktuelle Rechtsprechung. |
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