· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Pauschale für Kleinersatzteile ist zu erstatten
| Wenn in einer Rechnung für eine Unfallschadenreparatur ein Posten „Zwei Prozent für Kleinteile“ enthalten ist, kann der eintrittspflichtige Versicherer das nicht beanstanden, entschied das AG Erlangen. |
Der Aufwand, Klein- und Kleinstteile, milliliterweise verbrauchte Flüssigkeiten oder Fette bzw. Gase einzeln zu erfassen und zu bepreisen, stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zum pauschalierten Preis. Das allein hat dem Gericht ausgereicht, den Versicherer zur Zahlung des Pauschalbetrags zu verurteilen (AG Erlangen, Urteil vom 15.2.2012, Az. 3 C 1956/11; Abruf-Nr. 121564; mitgeteilt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 316: Pauschale für Kleinersatzteile ist zu erstatten
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33806690