· Nachricht · Reparaturkosten
Prüfbericht hebelt Gutachten nicht aus
| Ganz nett formuliert weist das AG Bad Urach den Versicherer darauf hin, dass Einwendungen aus Prüfberichten ohne Relevanz sind. In der Ladung zum Termin schreibt der Amtsgerichtsdirektor: „Die Einwände gegen die Reparaturkosten aus dem ‚ControlExpert‘-Prüfbericht sind in der Tat im vorliegenden Haftpflichtverhältnis unerheblich. Wenn sich der Streit auf diese rechtlich geklärte Frage beschränkt, sollte eine gerichtliche Entscheidung eigentlich nicht erforderlich sein.“ |
Damit kann das AG Bad Urach in die Reihe der Gerichte gestellt werden, die dem Geschädigten das Recht zugestehen, sich auf das Schadengutachten zu verlassen und den Reparaturauftrag auf der Grundlage des Schadengutachtens zu erteilen (AG Bad Urach, Verfügung vom 04.11.2019, Az. 1 C 194/19, Abruf- Nr. 212140, eingesandt von Rechtsanwältin Dr. Julia Symann, Reutlingen).
Zum gleichen Ergebnis kommt das AG Dortmund: „Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Schädiger dem Geschädigten nicht mitteilt, dass seine Expertise ebenfalls durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde.“ Da ging es um eine Rechnungsprüfung (AG Dortmund, Urteil vom 16.05.2019, Az. 404 C 1857/19, Abruf-Nr. 212186).
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