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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Prüfbericht ist keine Urkunde und kein Beweis im Rechtsstreit

    | Das AG Berlin Mitte spricht den typischen Prüfberichten die Urkundeneigenschaft ab, weil kein Aussteller erkennbar ist. Damit disqualifiziert das AG die Prüfberichte als Beweismittel im Rechtsstreit. |

     

    • Auszug aus dem Urteil

    „Der Prüfbericht ist im wesentlichen eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadenfall. Diesem Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu. Es stellt nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar. Ein Sachverständigengutachten ist es ‒ schon vom eigenen Anspruch her ‒ nicht. Eine Urkunde kann es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Beweiswert“ (AG Mitte, Urteil vom 10.12.2020, Az. 108 C 3195/19, Abruf-Nr. 220286, eingesandt von Rechtsanwalt Andrej Pletter, Buchholz/Nordheide).

     

    Das Berliner Urteil unterscheidet sich von den bisherigen: Bisher haben die Gerichte darauf abgestellt, ob der Prüfbericht dazu führt, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt seines Reparaturauftrags nicht mehr auf das Gutachten vertrauen darf ‒ und die Frage verneint. Das AG Mitte hat hingegen die Tauglichkeit des Prüfberichts als Beweismittel im Prozess geprüft und verneint.