· Nachricht · Reparaturkosten
Regress gegen Werkstatt inhaltlich gescheitert
| Wenn die Werkstatt auftragsgemäß dem Gutachten folgend den Unfallschaden repariert, ist sie in allen Rechnungspositionen bezahlt, aber nicht überzahlt. Der Geschädigte hat dann keinen Rückforderungsanspruch, den er an den Versicherer abtreten könnte, entschied das AG Lindau. |
Die erfolgte Abtretung war also inhaltsleer. Das zeigt einmal mehr, dass von Versicherern verlangte Abtretungen kein Grund zur Sorge sind, wenn korrekt gearbeitet wurde. Schlachten um die Berechtigung des Versicherers, die Abtretung zu verlangen, sind daher überflüssig, zumal der BGH den Versicherern diesen Anspruch zugesteht.
Wichtig | Auch das AG Lindau bestätigt ausdrücklich, dass sich nicht nur der Geschädigte, sondern ebenso die Werkstatt inhaltlich auf das Schadengutachten verlassen darf. Das Urteil zeigt aber auch, dass die Gerichte noch „schwimmen“. Denn die Benennung des Streitgegenstands als „Regress aus Versicherungsvertrag“ ist völlig falsch. Es ist ein Regress aus abgetretenem Werkvertragsrecht. Und auch die Passage im Urteil, die sich mit dem § 249 BGB beschäftigt, gehört dort sachlich nicht hinein (AG Lindau, Urteil vom 29.08.2018, Az. 2 C 97/18, Abruf-Nr. 204412, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
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