· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Reparatur gemäß Gutachten: Neue Urteile und Reaktionen
| Vielfach hat UE bereits darüber berichtet, dass sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen darf und den Auftrag erteilen darf, gemäß Gutachten zu reparieren. Folglich geht das Gezerre um einzelne Rechnungspositionen bei schadenrechtlich richtiger Betrachtungsweise am Thema vorbei. Ein Gericht nach dem anderen findet auf den Weg der Tugend zurück und erkennt, dass die langwierigen und teuren Beweisaufnahmen schlichtweg überflüssig sind. |
Der Grundsatz: Reparatur gemäß Gutachten geht in Ordnung
Die Berufungskammer des LG München I bestätigt, dass sich der Geschädigte auf die Feststellungen der Fachleute stützen darf: „Denn im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er Begutachtungsauftrag und Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat…“ (LG München I, Urteil vom 30.11.2015, Az. 19 O 14528/12, Abruf-Nr. 187588, eingesandt von Rechtsanwalt Thorsten Maier, Kanzlei Voigt, Landshut).
Genauso hat es aktuell das AG Tettnang entschieden: Wenn diese oder jene Position im Schadengutachten enthalten ist und die Reparatur gemäß Gutachten erfolgte, kann der Versicherer nichts einwenden (AG Tettnang, Urteil vom 30.6.2016, Az. 8 C 26/11, Abruf-Nr. 187612, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
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