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Reparatur nach Gutachten: Es kommt nicht auf bezahlt an
| Mit dem LG Frankenthal (Pfalz), dort die Berufungskammer, hat nun ein weiteres Gericht oberhalb der Amtsgerichtsebene entschieden: Für die Frage, ob sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen durfte, kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat. Denn dabei geht es nicht um die Höhe der Rechnung, sondern die schadenrechtliche Erforderlichkeit der zugrundeliegenden Arbeitsschritte. |
Wenn der Geschädigte vor Gericht geltend macht, er sei Laie und habe dem Gutachten vertraut und deshalb den Auftrag zur Reparatur gemäß Gutachtern erteilt, wenden Versicherer regelmäßig ein, der Geschädigte sei insoweit nur geschützt, wenn er die Rechnung bereits bezahlt habe. Doch das ist der zweite Schritt vor dem ersten. Denn, so wörtlich: „Der vorliegende Fall betrifft aber nicht die Frage des erforderlichen Maßes des Bestreitens der Höhe einer Rechnung, sondern die Frage, ob den Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko trifft …“ (LG Frankenthal [Pfalz], Urteil vom 05.06.2019, Az. 2 S 263/18, Abruf-Nr. 209818, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim).
Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 443: „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung (H) → Abruf-Nr. 44970821
- Beitrag „Reparatur nach Gutachten: Es kommt nicht auf bezahlt an“, UE 10/2018, Seite 3 → Abruf-Nr. 45500758
- Beitrag „Reparatur gemäß Gutachten gilt nicht nur bei bezahlter Rechnung“, UE 11/2017, Seite 5 → Abruf-Nr. 44933807