· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Reparaturabsicht und Vertrauen in das Gutachten
| Immer wieder kommt versicherungsseitig die Argumentation, der Reparaturauftrag sei bereits vor der Gutachtenerstellung erteilt gewesen. Deshalb könne der Auftrag ja nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit des dem Geschädigten im Auftragszeitpunkt noch unbekannten Schadengutachtens erteilt worden sein. In einem Fall vor dem AG München hatte der Sachverständige einen Hinweis auf die erklärte Reparaturabsicht im Gutachten notiert. Gut ausgegangen ist der Fall für den Geschädigten. UE geht der Frage nach, wie sinnvoll eine Reparaturabsicht-Bemerkung im Gutachten ist. |
Die Entscheidung des AG München
Am berechtigten Vertrauen des Geschädigten in das Gutachten ändert sich nach Ansicht des AG München auch nichts dadurch, dass im Gutachten aufgeführt werde, dass das verunfallte Fahrzeug „laut vorliegender Informationen bei der Firma xy instandgesetzt wird“. Diese Aussage enthalte lediglich den Willen des technischen Laien, das Fahrzeug nach Erstellung des Gutachtens bei einer bestimmten Firma zu reparieren; sie enthalte aber noch keinen konkreten Reparaturauftrag. Der sei zeitlich erst erfolgt, nachdem das Gutachten vorlag (AG München, Urteil vom 26.09.2022, Az. 332 C 2408/22, Abruf-Nr. 231868, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
Wichtig | Letztlich kommt es darauf gar nicht an. Denn weil der Geschädigte das Gutachten als Laie inhaltlich ohnehin allenfalls einer groben Plausibilitätskontrolle unterziehen kann, ohne in den Details ein „richtig oder falsch“ beurteilen zu können, darf er dem Schadengutachten auch „vorauseilend“ vertrauen. Dann fallen ihm allenfalls grobe Plausibilitätsschnitzer auf die Füße, die ihm beim Abwarten aufgefallen wären. In diesem Sinne haben bereits entschieden AG Zeven (Urteil vom 07.04.2021, Az. 3 C 29/21, Abruf-Nr. 221703) und AG Stuttgart (Urteil vom 16.10.2020, Az. 44 C 607/20, Abruf-Nr. 218862).
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