· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Reparaturbestätigung durch Sachverständigen wegen HIS
| Auch das AG Stuttgart ist der Auffassung, dass sich der Geschädigte nach einer erfolgten Reparatur, für die keine Rechnung vorliegt, eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen erstellen lassen darf (AG Stuttgart, Urteil vom 20.2.2015, Az. 44 C 5090/14, Abruf-Nr. 143958 , eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen). |
Insbesondere nach einer fiktiven Abrechnung kommt der Geschädigte bei einem weiteren Unfall in die Schwierigkeit, die ordnungsgemäße Beseitigung des früheren Schadens zu beweisen. Denn das Hinweis- und Informationssystem HIS des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft ist inzwischen so gut mit Daten befüllt, dass die Rückfrage des Versicherers im aktuellen Unfall-Fall mit ziemlicher Sicherheit kommt. Wer dann nicht belegen kann, dass der frühere Schaden ordnungsgemäß beseitigt ist, bekommt im schlimmsten Fall für den neuen Schaden nichts, weil er nicht beweisen kann, dass das ganze Schadenbild dem neuen Ereignis zuzurechnen ist.
PRAXISHINWEIS | Bei Werkstattreparaturen wenden die Versicherer gegen die Erforderlichkeit der Kosten für die sachverständige Bestätigung regelmäßig ein, der Beweis sei doch durch die Rechnung zu führen. Jedoch ist bekanntlich das Kammergericht Berlin der Auffassung, dass dazu eine Reparaturrechnung nicht ausreicht. Bedenkt man, wie oft Versicherer die Richtigkeit von Rechnungen anzweifeln, entlarvt sich das Versichererargument auch als nicht tragfähig. |
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