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Reparatursatz für Scheinwerferhalter nicht ausreichend
| Mit dem AG Oldenburg hat ein weiteres Gericht entschieden, dass ein Reparatursatz für den Halter des Scheinwerfers nicht ausreicht. |
Zwar lasse sich der Scheinwerfer mit einem Reparatursatz wieder problemlos einbauen. Von außen sei auch nicht zu erkennen, dass der Scheinwerfer nur instandgesetzt sei. Die Funktion des Scheinwerfers und die Einstellbarkeit sei gewährleistet. Und dennoch: Wenn bei einem weiteren selbst verschuldeten Unfall die Reparaturlasche abreiße, könne der Geschädigte keine kostengünstige Reparatur mehr vornehmen. Stattdessen müsse er den Scheinwerfer ersetzen. Dieses Minus gegenüber dem Originalzustand muss der Geschädigte nicht hinnehmen (AG Oldenburg, Urteil vom 17.09.2019, Az. 6 C 6366/18 (VI), Abruf-Nr. 211635, eingesandt von Rechtsanwältin Christine Weigmann, Rechtsanwälte Wandscher und Kollegen, Oldenburg).
Wichtig | In dem auch für Schadengutachter sehr lesenswerten Urteil ging es um eine fiktive Abrechnung. Aber da gelten, das hat das Gericht klar erkannt, dieselben Maßstäbe wie bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Reparatursatz für Scheinwerfer nicht ausreichend“, UE 2/2018, Seite 2 → Abruf-Nr. 45101460
- Textbaustein 406: Reparaturen für Scheinwerfer nicht ausreichend (H/K) → Abruf-Nr. 43757090