· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Rettungstransportwagen und 130-Prozent-Grenze: Ist die Grenze bei solchen Fahrzeugen erhöht?
| Es gibt Sonderfahrzeuge, deren Wiederbeschaffung im Gebrauchtzustand kaum möglich ist, die aber von den Eigentümern dringend gebraucht werden. Selbst dann, wenn sich der Geschädigte für die Beschaffung eines Neufahrzeugs entschiede, stünde er vor überlanger Lieferzeit. So ein Fahrzeug ‒ konkret ein Rettungstransportfahrzeug ‒ beschäftigt einen UE-Leser. |
Frage: Ein Rettungstransportfahrzeug ist durch einen Unfall schwer beschädigt. Auch bei intensiver Recherche finde ich als Schadengutachter am Markt kein vergleichbares Fahrzeug. Das bestätigt sogar der vom Versicherer mit der Überprüfung meines Gutachtens beauftragte Kollege. Den Wiederbeschaffungswert (WBW) habe ich rechnerisch ermittelt auf der Grundlage des Neupreises und einer Abwertung aufgrund der erwarteten Einsatzdauer des Fahrzeugs. Den hat der Kollege heruntergerechnet. Die Reparaturkosten übersteigen so oder so das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswertes. Muss die Grenze bei solchen Fahrzeugen nicht erhöht werden?
Antwort: Der BGH hat stets betont, dass die Opfergrenze „in der Regel“ beim 1,3-fachen des WBW liegt. Ausnahmen sind also möglich.
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