· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Rollenverteilung im Schadenrecht blitzsauber erklärt: Wer muss sich mit wem streiten?
| Das AG Lünen hat in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht, wie die Rollenverteilung in der Schadenabwicklung ist: Der Geschädigte hat nicht die Aufgabe, sich zugunsten des gegnerischen Versicherers mit der Werkstatt um die Berechtigung von Rechnungsanteilen zu streiten. |
Die Rollenverteilung ist schon länger in Stein gemeißelt
Diese Aussage ist nicht neu, das sehen viele Gerichte so. Grundlage ist eine alte, aber nach wie vor maßgebliche Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73). Sobald der Geschädigte das Fahrzeug in eine ohne Auswahlverschulden ausgesuchte Werkstatt zur Reparatur abgegeben hat, kann er nicht mehr beeinflussen, was dort geschieht. Meint der Versicherer, die Werkstatt habe zu umfangreich, zu teuer oder in einzelnen Details trotz Berechnung gar nicht repariert, kann er sich werkvertragliche Überzahlungsansprüche vom Geschädigten abtreten lassen. Auf dieser Grundlage kann und muss er seine Einwendungen dann in einem zweiten Schritt nach Zahlung an den Geschädigten und nach dessen Weiterleitung des Geldes an die Werkstatt mit der Werkstatt selbst klären.
Regressprozess: Nicht nur behaupten, sondern beweisen
Obwohl einzelne Versicherer diese Karte derzeit vereinzelt ziehen und die Werkstatt auf Rückzahlung verklagen, kann man wohl sagen: Diesen Weg scheuen die meisten Versicherer. Und wie die Experimente der wenigen aktiven Versicherer zeigen, wohl auch zurecht. Denn anders als in der Schadenregulierung immer wieder versucht, genügen keine schlichten „das war nicht nötig“-Behauptungen. Auch nicht solche, die mit Prüfberichten untermauert werden. Denn deren Entstehungsweise haben viele Gerichte durchschaut.
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