· Nachricht · Reparaturkosten
Schadenerweiterung und Nachtrag des Gutachters
| Liegt die Reparaturrechnung etwas über der gutachterlichen Prognose, darf der Geschädigte jedenfalls dann dennoch in die Richtigkeit vertrauen, wenn der Schadengutachter die Erweiterung der Reparatur im Rahmen eines Nachtrags als richtig bestätigt, so das AG Zeven. |
Der nachfolgende Auszug aus dem Zevener Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, nicht nach dem Motto „Augen zu und durch“ zu agieren (AG Zeven, Urteil vom 07.04.2021, Az. 3 C 29/21, Abruf-Nr. 221703, eingesandt von Rechtsanwältin Stephanie Bubner, Bremervörde):
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„Denn der Unfallgeschädigte darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Werkstattrechnung vertrauen, wenn sie der Höhe nach im Wesentlichen mit dem aus einem zuvor eingeholten Schadensgutachten eines anerkannten Schadensgutachters ersichtlichen Betrag übereinstimmt. Hier ergibt sich zwar zwischen Werkstattrechnung und Schadensgutachten eine geringfügige Differenz wegen der Reparatur des Schwellers. Insoweit hat der Schadensgutachter aber im Rahmen einer Nachuntersuchung die inhaltliche Richtigkeit der Werkstattrechnung bestätigt. Damit war und ist für den Unfallgeschädigten eine etwaige Überhöhung der Werkstattrechnung nicht erkennbar.“ |
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