· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Schadenerweiterung von Werkstatt selbstherrlich repariert ‒ für AG Nürtingen ist es „Werkstattrisiko“
| Im Zuge der Unfallschadeninstandsetzung erkennt die Werkstatt, dass auch der Kotflügel erneuert werden muss. Im Schadengutachten war kein Schaden daran beschrieben oder dokumentiert. Ohne Rücksprache mit dem Gutachter und dem Kunden erneuert die Werkstatt den Kotflügel. Und nun kommt es, wie es kommen muss: Die Kosten dafür erstattet der Versicherer nicht. Das ist der Stoff eines Urteils des AG Nürtingen. |
AG Nürtingen sieht Schadenerweiterung von „Werkstattrisiko“ erfasst
Das AG Nürtingen ordnet diesen Vorgang dem „Werkstattrisiko“ zu. Der Geschädigte hatte auf den Ablauf keinen Einfluss. Vorgetragen wurde vom Geschädigten auf der Grundlage der Informationen durch die Werkstatt, der Schaden am Kotflügel sei äußerlich gar nicht sichtbar gewesen. Das Problem sei ein Knick in der inneren Struktur des Bauteils gewesen, der Einfluss auf die Passgenauigkeit hatte. Ein Foto davon hatte die Werkstatt auch nicht gemacht. In einer späteren Stellungnahme konnte der Schadengutachter nur noch ausführen, wenn es den Knick gegeben habe, was er nicht wisse, sei das eine nachvollziehbare Unfallfolge.
Auf dieser Grundlage hat das AG Nürtingen eine Passage aus der Entscheidung des BGH-Urteils vom 16.01.2024 (Az. VI ZR 51/23, dort Leitsatz b, Abruf-Nr. 239195) herangezogen, wonach sich der Geschädigte auch darauf verlassen dürfe, dass die Werkstatt keine unnötigen Arbeiten vornehmen werde. Der Geschädigte wird also, wenn das Urteil rechtskräftig wird, glimpflich aus der Sache herauskommen. Allerdings muss er seine eventuellen Regressansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten (AG Nürtingen, Urteil vom 16.07.2024, Az. 47 C 972/24, Abruf-Nr. 242963, eingesandt von Rechtsanwältin Dr. Julia Symann, Reutlingen).
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