· Nachricht · Reparaturkosten
Taxirabatt ins Blaue hinein behauptet
| Behauptet der Versicherer, der geschädigte Taxiunternehmer bekomme zehn Prozent Rabatt auf die Ersatzteile und begründet er das nur mit „Marktgepflogenheiten“, ist das eine Behauptung ins Blaue hinein. Der Versicherer darf in diesem Fall die Reparaturkosten nicht um den behaupteten Rabatt kürzen, entschied das AG Miesbach. |
Wichtig | Bietet der Versicherer für seine Behauptung einen Sachverständigenbeweis an, wäre das ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Denn es fehlt am nachvollziehbaren Vortrag, warum genau der betroffene Taxiunternehmer einen solchen Rabatt erhalte (AG Miesbach, Urteil vom 20.11.2018, Az. [3] 12 C 130/18, Abruf-Nr. 205789, eingesandt von Rechtsanwältin Susann Hüttinger, Hohenfichte). |
PRAXISTIPP | Das Urteil ist ein Lehrstück zur Vortrags- und Beweislast. Im Grundsatz muss der Versicherer konkret zur Rabattgewährung vortragen. Da es aber um Umstände aus der Sphäre des Geschädigten geht, die der Versicherer im Detail nicht wissen kann, hat der Geschädigte die sekundäre Vortragslast. Trägt er substantiiert vor und belegt er mit einer Bestätigung der Werkstatt, dass er keinen solchen Rabatt bekommt, hat er alles getan, was er tun muss. Kommt dann vom Versicherer nichts mehr, hat sich das Thema Rabatt erledigt. |
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