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  • 18.01.2016 · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Teilreparatur, sechs Monate Weiternutzung und Fälligkeit

    | Liegen bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (WBW), aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (WBW minus Restwert), bekommt der Geschädigte die vollen Reparaturkosten netto auch dann erstattet, wenn er mindestens die Verkehrssicherheit wiederherstellt und das Fahrzeug noch sechs Monate nutzt. Der Anspruch ist sofort fällig, und nicht erst nach sechs Monaten, entschied das AG Langenfeld. |