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  • 15.06.2021 · Nachricht · Reparaturkosten

    Teilzerlegung für Gutachtenerstellung – Kosten erstattungsfähig

    | Wird das Fahrzeug zum Zwecke der Gutachtenerstellung teilweise zerlegt, sind die dafür entstandenen Kosten vom Schädiger zu tragen. Dass der Schädiger die Teilzerlegung für unnötig hält, ändert daran nichts. Denn auch die Teilzerlegung fällt unter das vom Schädiger zu tragende Werkstatt- bzw. Prognoserisiko. Zu diesem Schluss gelangt das AG Tettnang. |