· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Update zu Regress des Versicherers gegen die Werkstatt ‒ AG Stade nimmt Stellung
| Wiederholt hat UE über die Versuche von Versicherern berichtet, Werkstätten in Regress zu nehmen und Geld, das der Versicherer an den Geschädigten zahlen musste, der es dann an die Werkstatt weitergeleitet hat, von der Werkstatt zurückzufordern. Seriös arbeitende Werkstätten müssen sich aber wenig sorgen. Das zeigen auch ein Urteil des AG Stade und ein ‒ durchaus amüsanter ‒ Beschluss des AG Leer. |
Die Ausgangslage beim Regress des Versicherers
Die Ausgangslage ist immer die gleiche: Der Geschädigte holt ein Schadengutachten ein und beauftragt die Werkstatt, so zu reparieren wie vom Sachverständigen vorgesehen. Der Versicherer reklamiert nach Vorlage der Rechnung, dies und das sei nicht notwendig gewesen. Der Anwalt des Geschädigten macht dem Versicherer klar, dass es darauf nicht ankomme, weil sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen durfte. Daraufhin erstattet der Versicherer die gesamten Reparaturkosten. Er lässt sich aber im Gegenzug vom Geschädigten (als Werkstattkunden) den Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Werklohns gegen die Werkstatt abtreten. Darauf hat er auch Anspruch, so der BGH (Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Abruf-Nr. 221690).
Es ist also kein „Verrat“ des Anwalts an der Werkstatt, sondern schlichte Notwendigkeit, wenn der Abtretung der behaupteten werkvertraglichen Rückforderungsansprüche zugestimmt wird.
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