· Nachricht · Reparaturkosten
Verbringungskosten innerhalb der Werkstattgruppe
| Verbringungskosten sind auch dann zu erstatten, wenn die Lackiererei zur Werkstattgruppe gehört. So haben das AG Stuttgart und das AG Lübeck entschieden. |
Im Stuttgarter Fall meinte der Versicherer, weil die Lackiererei zwar extern lokalisiert sei, aber zur Werkstattgruppe gehört (das wird im Urteil nicht ganz klar dargestellt, der einsendende Anwalt hat das aber uns gegenüber klargestellt), sei das keine Verbringung, sondern ein Arbeitsplatzwechsel. Das sah das Gericht nicht so. Wie man das Kind nun nennt, ob Verbringung oder Arbeitsplatzwechsel, ist tatsächlich ohne Bedeutung. Der Aufwand entsteht so oder so (AG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2020, Az. 44 C 607/20, Abruf-Nr. 218862, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Stuttgart).
Genauso sieht es das AG Lübeck: „Verbringungskosten sind auch erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens verbracht wird. Auch hierbei entstehen Verbringungskosten. Die Verbringungskosten umfassen nicht allein die Wegstrecke zur Lackierwerkstatt, sondern auch den damit verbundenen Aufwand z. B. durch die Einsetzung von Personal, das das Fahrzeug verbringt. Diese fallen auch an, wenn eine Verbringung des Fahrzeugs in einen Betrieb desselben Unternehmers erfolgt.“ (AG Lübeck, Urteil vom 28.10.2019, Az. 26 C 1598/19, Abruf-Nr. 219037, eingesandt von Antonio Durán Muñoz, Lübeck).
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