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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Versicherer behauptet: Der bekommt doch Rabatt!

    | Die schlichte, auf nichts gestützte Behauptung des gegnerischen Versicherers, zur Reparaturrechnung gebe es eine verheimlichte Rabattvereinbarung, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Der muss ein Gericht nicht nachgehen. Da sind sich das AG Frankfurt und das AG Köln einig. |

     

    Der Versicherer im Frankfurter Fall hatte behauptet, ein Großkundenrabatt sei üblich, mindestens aber gebe es üblicherweise eine umsatzbezogene Rückvergütung am Jahresende. Wenn sich der Versicherer noch nicht einmal festlegt, wie denn der behauptete Rabatt fließe, ist das ohne jede Bedeutung und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich (AG Frankfurt, Urteil vom 22.4.2016, Az. 32 C 263/16 [13], Abruf-Nr. 187741, eingesandt von Rechtsanwalt Roman Kasten, Wiesbaden).

     

    Das AG Köln sieht das genauso: Ein nur behaupteter und in keiner Weise greifbar gemachter Rabatt ist für das Gericht ohne Bedeutung (AG Köln, Urteil vom 21.6.2016, Az. 268 C 71/16, Abruf-Nr. 187742).