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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Vor- und Altschäden: Das Problem verschärft sich

    | Wenn der Geschädigte eines Unfalls keine Angaben machen kann, wie Schäden vor seiner Besitzzeit an seinem gebraucht gekauften Fahrzeug beseitigt wurden, hat er den aktuell unfallbedingten Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Ein Wiederbeschaffungswert kann auf dieser Basis nicht ermittelt werden. Mit diesem Argument wies das Berliner Kammergericht (KG) die Schadenersatzklage des Geschädigten ab. |

     

    Hintergrund | Durch das Hinweis- und Informationssystem HIS (Versicherer-Schufa), das der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft führt, spüren die Versicherer viele Altschadenvorgänge auf. Die Fischgründe sind durch fleißiges Melden von Unfalldaten gut besetzt, das Schleppnetz macht Beute. So kommt es immer häufiger dazu, dass die einstmals für echte Betrugsverdachtsfälle geschaffene Rechtsprechung ausufert auf Fälle braver Bürger, die mit einem gebraucht gekauften Fahrzeug einen Unfall erleiden.

     

    Das KG verlangt, dass der Geschädigte für die früheren Schäden den konkreten Reparaturweg beschreibt und sagt: „Der Umstand, dass der Klägerin als Käuferin eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Beklagten und vermag nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu verschieben.“ (KG, Urteil vom 27.8.2015, Az. 22 U 152/14, Abruf-Nr. 145508). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) hatte die Klägerin zu erreichen versucht, dass der BGH die KG-Entscheidung prüft. Der BGH hat jedoch die NZB zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 5.4.2016, Az. VI ZR 521/15). Das ist Wasser auf die Mühlen der Versicherer.