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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Wenn keine Originalteile mehr verfügbar sind

    | Immer wieder verschwinden Fahrzeugmarken vom Markt. Und irgendwann ist es dann auch mit der zuverlässigen Lieferbarkeit von Ersatzteilen zu Ende. Dasselbe gilt für ältere Modelle, die mit den Jahren und Jahrzehnten Youngtimer- oder Oldtimerstatus haben, aber vom Hersteller nicht mehr mit neuen Ersatzteilen bedacht werden. Aus diesem Themenfeld erreichte UE folgende Leserfrage. |

     

    Frage: Als früherer SAAB-Händler mit immer noch treuer SAAB-Kundschaft stehen wir regelmäßig vor dem Problem, gebrauchte Ersatzteile oder Nachbauteile aus dem After-Market beschaffen zu müssen, um die Kundenfahrzeuge überhaupt nach einem Unfall reparieren zu können.

     

    • 1. Wie können wir unsere Gewährleistung für die Gebrauchtteile begrenzen oder sogar abschütteln?
    • 2. Wie ist die Verwendung von Gebraucht- oder Nachbauteilen bei den Unfallreparaturkonstellationen zu beurteilen, bei denen es auf eine vollständige und fachgerechte Reparatur ankommt, damit der Anspruch des Kunden durchgesetzt werden kann?

     

    Antwort: Das Beste vorab: Beides ist möglich.

    Beschränkung bzw. Ausschluss der Gewährleistung

    Der kundenunfreundliche und margenarme Weg

    Manche Werkstattinhaber schicken in diesen Fällen den Kunden los, er möge die Teile besorgen. Oder sie kaufen die Teile im Namen des Kunden ein, also als dessen Erklärungsbote oder Vertreter. Dann lassen sie sich nur mit dem Einbau der vom Kunden gestellten Teile beauftragen.

     

    Eine solche Vorgehensweise erscheint uns ‒ vor allem in der ersten Variante, dass der Kunde die Teile tatsächlich selbst beschaffen soll ‒ als sehr kundenunfreundlich. Hinzukommt, dass dabei die Marge an den Ersatzteilen verlorengeht, wenn man nicht mit den Lieferanten zweifelhafte kick-back-Vereinbarungen trifft.

     

    Im Werkvertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit

    Eine solche Vorgehensweise ist auch gar nicht nötig. Denn nur im Kaufrecht ist der Ausschluss der Gewährleistung im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher unzulässig. Eine solche Sonderregelung wie beim Verbrauchsgüterkauf gibt es im Werkvertragsrecht nicht. Dort unterliegt die Gewährleistungsfrage dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

     

    Der Reparaturauftrag ist auch dann ein Werkvertrag, wenn er die Beschaffung und Übereignung von Ersatzteilen beinhaltet. Das ist immer so. Dem Kunden wird ja beispielsweise nicht ein Zahnriemen verkauft mit der Anschlussvereinbarung, ihn danach einzubauen. Stattdessen wird „Zahnriemen erneuern“ vereinbart, und die Gestellung des Teils ist eine Komponente des Werkvertrags.

     

    Akzeptiert der Kunde das, können sie mit ihm vereinbaren, die Gewährleistung auszuschließen. Dabei gilt es nun zu überlegen, ob der Ausschluss sich nur auf das Ersatzteil oder auf die Gesamtleistung beziehen soll. Anders gefragt: Wollen Sie nur nicht für das gebrauchte Teil den Kopf hinhalten, für die Qualität Ihrer Handwerksleistung aber doch? Das scheint die sinnvolle Variante zu sein, denn die Gewährleistung ist ja immer noch das beste Abgrenzungskriterium zum Schwarzarbeiter.

     

    Gewährleistung teilweise oder ganz ausschließen

    Sie können also auf das Auftragsformular oberhalb der Unterschrift des Kunden aufdrucken:

     

    Musterformulierung / Gewährleistung teilweise ausschließen

    Der Auftraggeber weiß, dass gebrauchte Ersatzteile verwendet werden müssen, da Neuteile nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten zu beschaffen sind. Der Auftragnehmer schließt die Gewährleistung für die Qualität und Haltbarkeit der Gebrauchtteile aus, mit Ausnahme von Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder solchen Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Für die handwerkliche Arbeit übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung im gesetzlichen Umfang.

     

    Oder wenn Sie die Gewährleistung komplett ausschließen wollen:

     

    Musterformulierung / Gewährleistung komplett ausschließen

    Der Auftraggeber weiß, dass gebrauchte Ersatzteile verwendet werden müssen, da Neuteile nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten zu beschaffen sind. Der Auftragnehmer schließt die Gewährleistung für die Werkleistung aus, mit Ausnahme von Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder solchen Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden.

     

    Wichtig | Wenn Ihnen merkwürdig vorkommt, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder solchen Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, gelten soll und Sie das gern streichen würden: Diese Ausnahme schreibt der Gesetzgeber zwingend vor, wenn eine vorformulierte Klausel verwendet wird. Und jede für eine wiederkehrende Verwendung vorformulierte Klausel ist auch dann eine AGB, wenn nicht „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ drübersteht, § 305 BGB.

    Fachgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen möglich

    In der Tat gibt es zwei Konstellationen, bei denen es auf die vollständige und fachgerechte Reparatur ankommt, wenn der Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Versicherer durchgesetzt werden soll.

     

    Gebrauchtteile und „fachgerechte Reparatur“.

    Beim Haftpflichtschaden ist das die 130-Prozent-Reparatur. Beim Kaskoschaden ist das die Reparatur des Totalschadens gemäß A.2.5.1.1 in Verbindung mit A.2.5.2.1.a des Musters des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) „Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015 ‒ Stand: 12.10.2017“. Diese Klauseln werden sich in den allermeisten, wenn nicht in allen Kaskoverträgen Ihrer Kunden finden lassen, eventuell unter anderer Nummerierung.

     

    Spätestens seit der Entscheidung des BGH zu den Gebrauchtteilen im 130-Prozent-Reparaturfall unterliegt es keinen Zweifeln mehr, dass die Verwendung von altersentsprechenden Gebrauchtteilen ordentlichen Zustands zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führt (BGH, Urteil vom 02.06.2015, Az. VI ZR 387/14, Abruf-Nr. 145197).

     

    Das lässt sich auf Kaskofälle übertragen: Werden altersentsprechende Gebrauchtteile ordentlichen Zustandes verwendet, führt das ‒ wenn alles andere auch korrekt gemacht ist ‒ zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Sinne der Totalschaden-Reparaturklausel. Der Kaskoversicherer muss dann die Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des nicht um den Restwert verminderten WBW erstatten, abzüglich der Selbstbeteiligung.

     

    Nachbauteile und „fachgerechte Reparatur“

    Etwas diffiziler ist die Lage bei der Verwendung von Nachbauteilen. Am Markt werden oft Nachbauteile angeboten, die insbesondere im Segment „Blech“ den Ruf oftmals zweifelhafter Qualität und zweifelhafter Passgenauigkeit haben. Auch wird oft bezweifelt, dass diese Nachbauteile dasselbe Crashverhalten aufweisen, wie die Ident- oder Originalteile. Hintergrund dieser Teile ist die Billigreparatur. Es lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass deren Verwendung nicht zur fachgerechten Reparatur führen.

     

    Im von Ihnen angesprochenen Segment untergegangener Marken wird die Ersatzteilversorgung aber oft auch von Spezialisten übernommen, die in der Szene wegen der Qualität der Teile anerkannt sind und einen tadellosen Ruf haben. Es sind eben diejenigen, die die Lücke füllen, die entstanden ist.

     

    Wenn das nun die Ersatzteilversorger für die Marke sind, ist die Verwendung derer Teile sicher eine fachgerechte Reparatur. Immerhin ist es auch die einzig mögliche. Vor diesem Hintergrund sind wir sicher, dass eine Reparatur mit diesen Teilen sowohl für den 130-Prozent-Anspruch wie auch für die Kaskosituation „Reparatur des Totalschadens“ ausreicht. Jedenfalls beim 130-Prozent-Schaden wird ja auch der Schadengutachter bereits mit den Nachbauteilen kalkuliert haben.

     

    PRAXISTIPP | Rechtsprechung zur fachgerechten Reparatur mit Gebraucht- bzw. Nachbauteilen ist uns nicht bekannt. Deshalb hat UE 2 Textbausteine formuliert. Den zur 130-Prozent-Reparatur finden Sie im (Modular-)Textbaustein 339 „130-Prozent-Grenze und Gebrauchtteile (H)“ → Abruf-Nr. 37816950. Den zur Totalschadenreparatur beim Kaskoschaden finden Sie als Textbaustein 459 „Verwendung von Nachbauteilen ausreichend (K) → Abruf-Nr. 45415922.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 7 | ID 45411478