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  • 28.08.2018 · Nachricht · Reparaturkosten

    Werkstatt darf sich auf das Schadengutachten verlassen

    | Auch die Werkstatt darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Den Auftrag des Kunden (Geschädigten), das Fahrzeug nach den Vorgaben des Gutachtens zu reparieren, darf sie ausführen. Berechnet sie dann diese Arbeiten an den Geschädigten, und zahlt der Geschädigte über seinen Anwalt nach Geldeingang des Versicherers die Reparaturrechnung, liegt keine vom Versicherer im Regresswege zurückzufordernde Überzahlung vor. So entschied das AG Erding. |