· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Werkvertragsrecht ist kein Schadenrecht - und umgekehrt
| Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist nicht der Auftraggeber der Werkstatt. Defizite bei der Reparatur kann er nicht zum Anlass nehmen, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu kürzen. Das hat eine Richterin am AG Norderstedt einem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. Erfahren Sie, warum dieses Urteil so wertvoll, aber zugleich kein Freibrief für schlechte Arbeit der Werkstatt ist. |
Ein sensationell gutes Urteil zeigt den Weg
Wir haben schon oft darüber berichtet, wie Versicherer versuchen, mit werkvertraglichen Argumenten („Hat zu lange gedauert“ oder „Richtwinkelsätze sind Werkzeuge, deren Kosten im Stundenverrechnungssatz enthalten sind“) schadenrechtliche Verwirrung zu stiften. Und nicht selten gelingt ihnen das, weil sich Anwälte und sogar Gerichte auf das falsche Gleis locken lassen.
Sehr positiv fällt hier die Richterin vom AG Norderstedt auf, die sich nicht vom geraden Weg des Schadenersatzrechts abbringen ließ (AG Norderstedt, Urteil vom 14.9.2012, Az. 44 C 164/12; Abruf-Nr. 123209; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).
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